Wird ein deutsches Orchester engagiert, das als Orchester-GmbH konstitutiert ist und ein Entgelt von 1.000 € erhält, wobei dieser Betrag mit 200 € an die vier Orchestermitglieder weitergegeben und mit den verbleibenden 200 € für die Deckung der übrigen Kosten des Österreich-Engagements verwendet wird, und wenn sonach von der GmbH kein Gewinn in Österreich erzielt wird, dann kann der österr Veranstalter aufgrund von Z 3 lit c des Künstler-Sportler-Erlasses (AÖF 2005/256) die Vornahme des Steuerabzuges nach § 99 EStG 1988 unterlassen.