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Anwendung der DBA-Entlastungsverordnung auf ausländische Künstler (EAS 2704 v 3. 3. 2006)

Internationes SteuerrechtAnfragebeantwortungen des BMFÖStZ 2007/92ÖStZ 2007, 38 Heft 1 und 2 v. 15.1.2007

DBA-EntlastungsV: § 5

EStG 1988: § 99

In jenen Fällen, in denen Vergütungen an ausländische Unternehmen gezahlt und von diesen an Künstler weitergereicht werden, beschränkt sich die Abzugssteuerpflicht des Vergütungsschuldners bereits nach inländischem Recht auf den „Künstleranteil“ und bildet daher keinen Anwendungsfall der DBA-Entlastungsverordnung (dies allerdings unter der Voraussetzung, dass das ausländische Unternehmen nicht selbst als „Mitwirkender“ iSd § 99 Abs 1 Z 1 EStG 1988 anzusehen ist). Im Allgemeinen ist der Künstler selbst in Österreich steuerpflichtig, sodass sich daher für den „Künstleranteil“ kein DBA-Entlastungserfordernis ergibt. § 5 Abs 1 Z 3 der Verordnung ist daher nur für jene Sonderfälle von Relevanz, in denen sich sehr wohl für den Künstleranteil aus dem Abkommen heraus eine Steuerentlastungsberechtigung ergibt: ZB unterliegen in Ungarn ansässige Künstler mangels einer dem Art 17 Abs 1 OECD-MA entsprechenden Abkommensbestimmung nicht der inländischen Abzugsbesteuerung; auch US-Künstler, deren jährliche Vergütung in Österreich die Grenze von 20.000 USD nicht übersteigt, sind von der Abzugsbesteuerung zu entlasten.

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