Der Artikel würdigt das Urteil des BFH vom 7. 6. 2006, IX R 45/05, wonach der Käufer eines Mietobjekts, der an den Verkäufer infolge Vertragsaufhebung Schadenersatz leistet, um sich von seiner gescheiterten Investition zu lösen, seine Aufwendungen als vorab entstandene vergebliche Werbungskosten absetzen kann.