§ 93 Abs 7 der deutschen Abgabenordnung ermächtigt die Finanzbehörden zur automatisierten Abfrage von bestimmten Daten, die von den Kreditinstituten vorgehalten werden müssen. In seinem Beschluss bestätigt das Bundesverfassungsgericht, dass diese Norm mit dem Grundgesetz vereinbar ist. Die Vorschrift verfolgt die steuerliche Belastungsgleichheit und dient Gemeinwohlbelangen von erheblicher Bedeutung. BVerfG 13. 6. 2007, 1 BvR 1550/03, 1 BvR 2357/04, 1 BvR 603/05.