In ÖStZ 2006/1079, 510, wurde dargelegt, dass das Urteil des EuGH in der Rs Hermann Tatbestandswirkung für die österreichischen Getränkesteuerfälle entfaltet und daher zur Wiederaufnahme nach dem Neuerungstatbestand ermächtigt. Im Folgenden ist zu untersuchen, ob einer Wiederaufnahme ein etwaiges Vertrauen des Abgabepflichtigen oder aber das in einzelnen LAO vorgesehene Verböserungsverbot entgegenstehen könnten.