Das Vorabentscheidungsersuchen des UFS soll in Fällen der Verlegung des Orts der Geschäftsleitung von Deutschland nach Österreich Klarheit bringen hinsichtlich der Auslegung des Art 4 Abs 1 lit g der KapitalansammlungsRL und der Auswirkungen des Art 7 Abs 2 der KapitalansammlungsRL auf das Besteuerungsrecht Österreichs.