Die Autorin befasst sich vor allem mit der im Wirkungsbereich der Abzugsverpflichtung teilweise doppelten Besteuerung der betroffenen Zinszahlungen: Nach wie vor stehe nämlich dem Ansässigkeitsstaat des wirtschaftlichen Eigentümers das Besteuerungsrecht zu. Demgegenüber verfolge die Quellensteuer ausschließlich Sicherungszwecke und soll keine steuerliche Mehrbelastung für den Steuerpflichtigen herbeiführen.