Auch auf dem Gebiet der an sich nicht harmonisierten Arbeitnehmerbesteuerung dürfen nach Ansicht von Kopf die EU-Mitgliedstaaten ihre Befugnisse nur unter Wahrung der Arbeitnehmerfreizügigkeit und unter Beachtung von Diskriminierungsverboten ausüben. Im Verhältnis zu Liechtenstein und der Schweiz gelte aufgrund entsprechender Abkommen Ähnliches, was auch Auswirkungen auf die Besteuerung von unbeschränkt steuerpflichtigen Grenzgängern habe.