Die Rechtskraft jener Abgabenbescheide, die die Gemeinschaftsrechtswidrigkeit der Getränkesteuer auf die Abgabe alkoholischer Getränke im Rahmen von Restaurationsbetrieben festgestellt haben, kann durch Wiederaufnahme des Verfahrens wegen Hervorkommens neuer Tatsachen durchbrochen werden. Das Urteil des EuGH in der Rs Hermann entfaltet in diesem Zusammenhang Tatbestandswirkung und erfüllt damit den Neuerungstatbestand der § 303 Abs 4 BAO entsprechenden Bestimmungen in den Landesabgabenordnungen.