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Getränkesteuer bei Gastronomiebetrieben: Wiederaufnahmegrund nach dem Neuerungstatbestand? (Teil 1)

Steuerrecht aktuellUniv.-Doz. Mag. Dr. Tina Ehrke-Rabel,1)1)Grundlage des vorliegenden Beitrags ist ein Rechtsgutachten.ÖStZ 2006/1079ÖStZ 2006, 510 Heft 23 v. 1.12.2006

Die Rechtskraft jener Abgabenbescheide, die die Gemeinschaftsrechtswidrigkeit der Getränkesteuer auf die Abgabe alkoholischer Getränke im Rahmen von Restaurationsbetrieben festgestellt haben, kann durch Wiederaufnahme des Verfahrens wegen Hervorkommens neuer Tatsachen durchbrochen werden. Das Urteil des EuGH in der Rs Hermann entfaltet in diesem Zusammenhang Tatbestandswirkung und erfüllt damit den Neuerungstatbestand der § 303 Abs 4 BAO entsprechenden Bestimmungen in den Landesabgabenordnungen.

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