§ 16 Abs 1 Z 6 lit c EStG, Rz 255 LStR - Die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist auf einer 20 bis 40 km langen Fahrtstrecke zwischen Wohnung und Arbeitsstätte auch dann unzumutbar, wenn die Fahrzeit zwar 2 Stunden unterschreitet, aber immer noch 1,5 Stunden überschreitet und mehr als dreimal so lange dauert wie mit dem eigenen PKW. Ist dies der Fall, so steht dem Arbeitnehmer das große Pendlerpauschale zu.