§ 155 Abs 1 OÖ LAO bestimmt, dass die Verjährung durch jede zur Geltendmachung des Abgabenanspruches oder zur Feststellung des Abgabepflichtigen von der Abgabenbehörde unternommene, nach außen erkennbare Amtshandlung unterbrochen wird. Wird in einem Schreiben des Magistrats der Stadt Linz eine Überprüfung der erklärten Kommunalsteuer lediglich angekündigt und eine Kontaktaufnahme durch ein Prüfungsorgan in Aussicht gestellt, so stellt dies lt VwGH vom 6. 7. 2006, 2006/15/0046, eine bloße Ankündigung einer Unterbrechungshandlung dar und unterbricht daher die im Lauf befindliche Verjährungsfrist nicht, auch wenn im Schreiben bereits Abgabenart, Abgabenzeiträume und der Name des betroffenen Abgabenschuldners genannt sind.