Ist die unentgeltliche Verköstigung von Dienstnehmern durch den Arbeitgeber nicht Lohnbestandteil und sind überdies gewichtige betriebliche Gründe dafür gegeben, dass die Essenseinnahme am Arbeitsplatz bzw - zur Aufrechterhaltung eines notwendigen Bereitschaftsdienstes - in dessen Nahbereich erfolgen muss (zB Lift- bzw Seilbahnpersonal, technisches Überwachungspersonal, dessen Dienststelle sich in exponierter Lage befindet; medizinisches Bereitschaftspersonal etc), kann hinsichtlich der kostenlosen Überlassung von Mahlzeiten an Arbeitnehmer in besonderen Ausnahmefällen auch außerhalb des Gast-, Schank- und Beherbergungsgewerbes (vgl UStR 2000 Rz 71) kein umsatzsteuerbarer Tatbestand vorliegen (weder Leistungsaustausch noch Eigenverbrauch).