(Twardosz, GeS 2006/3, S 128)
Aufgrund jüngster Rsp des VwGH kann ein Verlust des Mantelkaufjahres, entgegen früherer Erlass- und Literaturmeinungen, bei der Veranlagung der Folgejahre als Sonderausgabe abgezogen werden. Der Autor stellt dazu mehrere Überlegungen an.