(Petritz, GeS 2006/3, S 125)
Der VwGH geht bei einem gesellschaftlich veranlassten Verzicht auf nicht mehr voll werthaltige Forderungen davon aus, dass bei der Gesellschaft in der Höhe des Nominalbetrages der Forderung eine steuerneutrale Einlage vorliegt. Dies kann nach Petritz zu Steuerstundungseffekten führen.