(Doralt, RdW 2006/176, S 179)
Der Verzicht auf Vertragserfüllung kann der Umsatzsteuer unterliegen; die Beurteilung ist im Einzelfall schwierig. Der BFH hat jüngst die Steuerpflicht in einem Fall bejaht, in dem ein Beratungsvertrag gegen Entgelt vorzeitig aufgelöst worden ist.