(Kotschnigg, UFS 3/2006, S 92)
Ausgehend von der Entscheidung des UFS vom 24. 2. 2005, RV/0089-L705, geht der Autor der Frage nach, wie es um den Rechtsschutz im Verfahren vor dem VwGH bestellt ist. Bei näherem Hinsehen zeigen sich sE doch gewisse Defizite. Davon handelt der Beitrag, in dessen Mittelpunkt die Aussetzung der Einhebung steht.