Einem Wiener Restaurantbetrieb wurde von der Abgabenberufungskommission Wien für den Zeitraum März 1997 bis Dezember 2000 Getränkesteuer für alkoholische und alkoholfreie Getränke vorgeschrieben; gleichzeitig wurden Anträge auf Rückzahlung der Getränkesteuer für die Jahre 1995 bis 2000 abgewiesen. In der Begründung dieses Bescheides verwies die Behörde im Wesentlichen auf das Urteil des EuGH vom 11.03.2005, Rs C-491/03 (im Folgenden, da die Getränkesteuer in der Stadt Frankfurt betreffend, als „Frankfurter Urteil“ bezeichnet).