Mit Erlass vom 22. September 2005, BMF-010206/0093-IV/10/2005, wurden die Finanzämter aus Anlass der Hochwasserkatastrophen 2005 angewiesen, gem § 206 lit a BAO unter bestimmten im Erlass angeführten Voraussetzungen von der Erhebung der Grunderwerbsteuer für den Ersatzerwerb eines Grundstückes durch den Eigentümer eines von den Hochwasserkatastrophen betroffenen Grundstückes zum Zweck der Absiedelung Abstand zu nehmen, insoweit die Gegenleistung für das Ersatzgrundstück den gemeinen Wert des Grundstückes vor Eintritt des Katastrophenschadens nicht übersteigt.