Der Autor legt den Sachverhalt und die rechtliche Würdigung einer Entscheidung des UFS dar, in dem dieser die in den EStR 2000 vetretene Auffassung bestätigte und ebenso wie der VwGH unter Bezugnahme auf den Realisationsgrundsatz ein Gewinnkorrektivum nur in bestimmten Fällen zulässt.