DBA-Kroatien
Gem Art 23 Abs 1 lit b DBA-Kroatien ist die Anrechenbarkeit kroatischer Zinsenquellensteuern mit der österr Einkommen/Körperschaftsteuer begrenzt, die auf die kroatischen Zinseneinkünfte entfällt. Reicht die österr Körperschaftsteuer wegen der Berücksichtigung von Verlustvorträgen nicht zur Gegenverrechnung mit den kroatischen Quellensteuern aus, entfällt sonach keine ausreichend hohe österr Körperschaftsteuer auf die kroatischen Zinseneinkünfte, können nichtanrechenbare Quellensteuern nicht mit einer Körperschaftsteuer späterer Jahre (die ja dann von anderen Einkünften erhoben wird) verrechnet werden (kein Anrechnungsvortrag; EAS 2021, ÖStZ 2002/611, S 336). Sollten die positiven Gesamteinkünfte der österr Kapitalgesellschaft nur aus den kroatischen Zinseneinkünften bestehen und sollten wegen der Verlustvortragsgrenze nur drei Viertel der Zinseneinkünfte vom Verlustvortrag aufgezehrt werden, ist dennoch die gesamte kroatische Quellensteuer (und nicht bloß ein Viertel davon) auf die österr Körperschaftsteuer anzurechnen (EAS 2036, ÖStZ 2002/781, S 443). (SWI 2005, 253)