DBA-Schweiz
Fließt einer nach Österreich zugezogenen Person die Abfindung eines schweizerischen Pensionsanspruches zu, dann steht das Besteuerungsrecht daran gem DBA-Schweiz Österreich zu. Findet hingegen nach dem Wohnsitzwechsel aus der Schweiz nach Österreich keine Barauszahlung statt, sondern wird die „Freizügigkeitsleistung“ (Ansprüche aus der 2. Säule des schweizerischen Sozialversicherungssystems) in der Schweiz belassen und hat dies die Überweisung auf ein gesperrtes Bankkonto in der Schweiz zur Folge, über das der nach Österreich ziehende Versicherte erst bei Erreichen des Rentenalters verfügen kann (sei es durch Wahl einer Rente oder einer Barauszahlung), dann stellt die Entscheidung der Thesaurierung keine steuerlich relevante „Verfügung“ über die Pensionsansprüche und damit noch keinen Zufluss der Pensionsansprüche dar. Findet nach Wohnsitzverlegung nach Österreich eine Barauszahlung aus einem in der Schweiz steuerlich geförderten Produkt der „3. Säule“ des schweizerischen Sozialversicherungssystems statt, dann tritt im Fall einer Auszahlung einer Lebensversicherungssumme (ausgenommen der Sonderfall eines so genannten „Kurzläufers“ iSd § 27 Abs 1 Z 6 EStG) keine Besteuerung der Kapitalertragsanteile ein. Werden allerdings die Gelder in einem Bankkonto angelegt, dann sind die anwachsenden Zinsen nach österr Steuerrecht steuerpflichtig; wobei der bloße Umstand, dass man sich selbst - durch die Kontensperrung - die Verpflichtung auferlegt hat, über diese Gelder erst nach Erreichung des Pensionsalters zu verfügen, der Beurteilung als steuerlicher Zufluss im Zeitpunkt der Zinsengutschrift auf dem Konto nicht entgegensteht. Es unterliegen daher nur jene Zinsen, die ab dem Zuzug nach Österreich zufließen, der österr Besteuerung (mit 25 % zu besteuernde Sondereinkünfte nach § 37 Abs 8 EStG); dies allerdings - wie erwähnt - nicht zum Zeitpunkt des Endes der Kontensperre, sondern zum Zuflusszeitpunkt. (SWI 2005, 304)