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Gastspiel eines gemeinnützigen australischen Zirkus (EAS 2599 v 24. 3. 2005)

Anfragebeantwortungen des BMFDBA-AustralienÖStZ 2005/901ÖStZ 2005, 416 Heft 18 v. 15.9.2005

Wird ein australischer Zirkus zur Mitwirkung an einer inländischen Veranstaltung engagiert, dann unterliegen die hiefür gezahlten Vergütungen nach § 99 EStG der inländischen Besteuerung. Diese Steuerpflicht wird durch Art 17 Abs 1 und 2 DBA-Australien bestätigt. Im Wege einer Antragsveranlagung kann sodann eine Herabsetzung der österr Steuerbelastung auf jenes Maß erwirkt werden, das sich bei einer Besteuerung des erzielten Nettoeinkommens ergibt. Vorsorglich wird darauf hingewiesen, dass Österreich im Interesse der Förderung des internationalen Kulturaustausches bei den nicht auf Gewinnerzielung, sondern auf Kulturvermittlung ausgerichteten klassischen Orchestern auf Reziprozitätsbasis zur Steuerfreistellung bereit wäre (EAS 1771, ÖStZ 2001/8, Art-Nr 2000/385, S 183). Es wäre durchaus vorstellbar, ein solches Reziprozitätsverhältnis auch in Bezug auf nicht auf Gewinnerzielung ausgerichtete Zirkusse herzustellen. Die Initiative für ein solches Reziprozitätsverhältnis müsste aber vom ausländischen Staat (vom australischen Finanzministerium) ausgehen. (SWI 2005, 254)

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