Temm hält als Ergebnis seiner Untersuchung fest, dass der Vorgang weder der ertragsteuerlichen Zuwendungsbesteuerung unterliegt noch kann er eine Nacherhebung von Schenkungs- bzw Erbschaftssteuer nach § 8 Abs 3 lit b 2. Satz ErbStG auslösen. Für die Zuwendung an die Tochterstiftung fällt Schenkungssteuer in Höhe des begünstigten Steuersatzes von 2,5 % an.