Im Lichte der Aussagen des BMF vom 6. Juni 2005, wonach für Erfüllungsrückstände des Arbeitgebers bei Altersteilzeitvereinbarungen beim „Blockmodell“ im Gegensatz zur bisherigen Ansicht eine Verbindlichkeit zu bilanzieren ist, wird hinterfragt, ob für Mitarbeiter in Altersteilzeit die Voraussetzungen der Ungewissheit der Höhe oder dem Grunde nach für (gesetzliche) Abfertigungsverpflichtungen noch vorliegen.