Nach Ansicht der Autoren führen die Firmen- und Rechnungslegungsvorschriften des UGB-Entwurfs per se zu keinen Risken hinsichtlich der Aufdeckung stiller Reserven bei Einzelunternehmern durch ein „Herausfallen“ aus dem Anwendungsbereich des § 5 Abs 1 EStG, wenngleich eine gesetzliche Klarstellung begrüßenswert wäre. Vielmehr würde der steuerliche Gestaltungsspielraum für Einzelunternehmer erweitert.