Selbst wenn man der Meinung ist, die Zahlung sei ausschließlich für die Aufgabe der Funktion erfolgt und sei weder ein Vorteil aus einem früheren Dienstverhältnis noch eine Entschädigung für entgehende Einnahmen, würden Einkünfte aus einer Leistung iSd § 29 Z 3 EStG vorliegen.