Der EuGH entscheidet nach Art 234 EGV über die Auslegung des EG-Vertrages sowie über die Gültigkeit und Auslegung von Gemeinschaftsrechtsakten (wie zB der MehrwertsteuerRL, VerbrauchsteuerRL, MineralölsteuerRL). Eine abweichende Vorfragenbeurteilung kann eine Wiederaufnahme von Verfahren rechtfertigen. Auch abweichende Vorfragenbeurteilungen durch den EuGH können eine Wiederaufnahme auslösen.
I. Das Schrifttum