§ 16 Abs 1 EStG 1988 (§ 28 EStG 1988)
Schon aus dem Werbungskostenbegriff nach § 16 Abs 1 EStG 1988 ergibt sich, dass es zur steuerlichen Beurteilung von Aufwendungen oder Ausgaben entscheidend auf den Veranlassungszusammenhang ankommt.
§ 16 Abs 1 EStG 1988 (§ 28 EStG 1988)
Schon aus dem Werbungskostenbegriff nach § 16 Abs 1 EStG 1988 ergibt sich, dass es zur steuerlichen Beurteilung von Aufwendungen oder Ausgaben entscheidend auf den Veranlassungszusammenhang ankommt.