Mit Erk vom 25.02.1997, 95/14/0112, ist der VwGH von seiner Rechtsprechung abgegangen, wonach die Behörde bei Fehlen von Aufzeichnungen den Gewinn nach § 4 Abs 3 EStG schätzen konnte; eine Gewinnermittlung nach § 4 Abs 1 EStG war dem Steuerpflichtigen nicht möglich.