Im Fall negativer Ertragslage sei zu untersuchen, inwieweit die Existenz der gemeinschaftsrechtswidrigen Getränkesteuer die Ertragslage negativ beeinflusst hat. Im Ausmaß dieses gesamten Einflusses bestehe ein Rückerstattungsanspruch.
Im Fall negativer Ertragslage sei zu untersuchen, inwieweit die Existenz der gemeinschaftsrechtswidrigen Getränkesteuer die Ertragslage negativ beeinflusst hat. Im Ausmaß dieses gesamten Einflusses bestehe ein Rückerstattungsanspruch.