Fraglich ist, ob die Abgabenbehörde bei jenen, die sich im Streit um die Getränkesteuerrückerstattung im zweiten Rechtsgang befinden, an die tragenden Begründungselemente der aufhebenden Entscheidung der Vorstellungsbehörde auch dann gebunden ist, wenn diese Elemente mit dem später ergangenen EuGH-Urteil bzw VwGH-Erkenntnis in Widerspruch stehen.