Wird eine USt-Voranmeldung für den Jänner 2003 (bzw in den Fällen des § 21 Abs 1a vorletzter Unterabsatz UStG für den Februar 2003) elektronisch (im Wege von FINANZ-Online) eingereicht, so ist weder eine Zwangsstrafe (§ 111 BAO) zu verhängen noch ein Verspätungszuschlag (§ 135 BAO) aufzuerlegen, wenn die Einreichung elektronisch (im Wege von FINANZOnline) bis spätestens 15. April 2003 erfolgt. Der Umstand, dass die UVA entsprechend dieser Toleranzregelung nicht fristgerecht eingereicht wurde, ist für sich allein vor dem 16. 4. 2003 nicht zum Anlass einer Festsetzung der USt-Vorauszahlung gem § 21 Abs 3 UStG für Jänner (bzw Februar) 2003 zu nehmen.