Aufgrund gesetzlicher Anordnung sind Spenden an die in § 4 Abs 4 Z 5 und 6 EStG genannten Einrichtungen betraglich limitiert als Betriebsausgaben (wenn aus dem Betriebsvermögen geleistet) oder als Sonderausgaben (wenn aus dem Privatvermögen geleistet) abzugsfähig.