Der Autor befasst sich mit einem vom UFS entschiedenen Berufungsfall, bei dem es um die Frage ging, ob im Falle eines Wohnsitzwechsels auf frühere Abschreibungen Bedacht zu nehmen sei. Diese Frage sei nur nach innerstaatlichem Recht zu beurteilen; dies führe allerdings zu einem unbefriedigenden Ergebnis.