Die VO BGBl II Nr 462/2002, mit der die VO betreffend die Abstandnahme von der Verpflichtung zur Abgabe von Voranmeldungen abgeändert wird, sieht vor, dass für Unternehmer, deren Umsätze gemäß § 1 Abs 1 Z 1 und 2 UStG 1994 im vorangegangenen Kalenderjahr 100.000 Euro nicht überstiegen haben, die Verpflichtung zur Einreichung der Voranmeldung entfällt, wenn die nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen (§ 21 Abs 1 UStG 1994) errechnete Vorauszahlung zur Gänze spätestens am Fälligkeitstag entrichtet wird oder sich für einen Voranmeldungszeitraum keine Vorauszahlung ergibt.