Werden von einem US-Unternehmen im Rahmen der Produktion eines Kinofilmes mit einem in den USA ansässigen und einem in Großbritannien ansässigen Darsteller 2 Drehtage in Österreich abgehalten, dann treten die beiden Künstler hierdurch in die österr Steuerpflicht ein. Es ist unerheblich, ob es sich bei den Dreharbeiten um eine “Unterhaltungsdarbietung" handelt oder nicht (in EAS 1101, ÖStZ 1998/6, S 135, und 1453, ÖStZ 1999/16, S 434, wurde eine Mitwirkung an bloßen Darbietungsfragmenten, wie dies bei einzelnen Szenenaufnahmen im Zuge von Filmdreharbeiten der Fall ist, als nicht gegeben angesehen). Denn ein beschränkt steuerpflichtiger Filmkünstler unterliegt gem § 98 EStG 1988 jedenfalls kraft inländischer Arbeitsausübung der inländischen Steuerpflicht; diese inländische Steuerpflicht besteht im Übrigen unabhängig davon, ob der Künstler Dienstnehmer der Filmgesellschaft ist oder auf Werkvertragsbasis von ihr engagiert worden ist. Ein Unterschied liegt nur darin, dass im Fall der Dienstnehmereigenschaft - mangels inländischer Lohnsteuerbetriebstätte - keine Steuerabzugspflicht für die Filmgesellschaft besteht, im Fall eines Werkvertrages aber schon (Steuerabzug gem § 99 EStG 1988).