BAO § 22
EStG 1988: § 4 Abs 1
Zweck der Errichtung einer OEG war der Erwerb eines näher bezeichneten Softwarepaketes von einer GmbH und die anschließende Überlassung desselben an die genannte GmbH (“sale-and-lease-back"). Dass an den beiden vertragschließenden Gesellschaften (der GmbH und der OEG) dieselben Personen beteiligt sind, hindert nicht den Abschluss steuerlich wirksamer Leistungsbeziehungen zwischen diesen Gesellschaften. “Sale-and-lease-back" stellt grundsätzlich kein unübliches Finanzierungsinstrument dar. Die Leistungsbeziehungen sind allerdings auf die Fremdüblichkeit zu prüfen und im Rahmen einer Gesamtschau zu beurteilen, ob nach der Ausgestaltung der Vertragsbeziehungen die Zurechnung des Wirtschaftsgutes nach wie vor bei der GmbH (für die das Aktivierungsverbot des § 4 Abs 1 vierter Satz EStG 1988 zum Tragen käme) zu erfolgen hätte.