1. Ziel
Ziel dieser Bemessungsanleitung ist die Sicherstellung einer weitgehend bundeseinheitlichen Vorgangsweise der Bearbeitung einerseits durch die MitarbeiterInnen der Finanzverwaltung und andererseits durch die Parteien und die Parteienvertreter, die die Selbstbemessung durchführen. Über die gesetzlichen Bestimmungen hinausgehende Rechte und Pflichten können aus der Bemessungsanleitung nicht abgeleitet werden.