Bilanzierende Personenunternehmen (Einzelunternehmen und Mitunternehmerschaften), die Einkünfte aus Gewerbebetrieb bzw aus der Land- und Forstwirtschaft erzielen, können zur Förderung der Eigenkapitalbildung den laufenden Gewinn eines Wirtschaftsjahres in Höhe des Eigenkapitalanstiegs, maximal jedoch 100.000 € begünstigt besteuern. Wird innerhalb eines Beobachtungszeitraumes mehr als der laufende Gewinn entnommen (Überentnahmen), kommt es zur Nachversteuerung. Begünstigte Besteuerung und Nachversteuerung erfolgen jeweils mit dem halben Durchschnittsteuersatz (doppeltes Halbsatzverfahren).