Ist Unternehmensgegenstand einer japanischen Gesellschaft die Vermittlung und Unterstützung von Exportgeschäften österr und und anderer europäischer Produzenten nach Japan, dann unterliegt das japanische Unternehmen der inländischen Besteuerung, wenn es in Österreich eine Betriebstätte iSd DBA-Japan unterhält. Als Betriebstätte iSd Art IV DBA-Japan kommt jede Geschäftseinrichtung in Betracht, in der eine Unternehmenstätigkeit ausgeübt wird. Dies kann auch die Wohnung eines in Österreich lebenden Vorstandsmitgliedes der japanischen Gesellschaft sein, wenn darin unternehmensspezifische Tätigkeiten (zB Betreuung japanischer Kunden bei ihren Österreich-Aufenthalten und der europäischen Produzenten aus Anlass ihrer Japan-Reisen, Anfertigung von Übersetzungen, Leitungsaktivitäten für die japanische Gesellschaft wie Finanz- und Geschäftsplanung) ausgeübt werden. Da der zentrale Unternehmensgegenstand in der bloßen Vermittlung, Vorbereitung und sonstigen Unterstützung der Exporttätigkeiten liegt, können die vorgenannten Aktivitäten nicht als bloße Tätigkeiten „vorbereitender Art“ oder als „Hilfstätigkeiten“ iSd Art IV Abs 3 conv cit gewertet werden, die keine Betriebstätte entstehen ließen. Aber selbst wenn die Wohnung nicht als „Geschäftseinrichtung“ benützt würde, müsste der Umstand, dass das Vorstandsmitglied Vollmacht besitzt, Rahmenverträge für das japanische Unternehmen im gegebenen Zusammenhang abzuschließen, zum Entstehen einer „Vertreterbetriebstätte“ iSd Art IV Abs 4 conv cit führen.