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Versicherungsentschädigung für Unfall vor Arbeitsaufnahme (EAS 2094 v 18. 7. 2002)

Anfragebeantwortungen des BMF 1)DBA-Deutschland (1954)ÖStZ 2002/1068ÖStZ 2002, 622 Heft 23 v. 1.12.2002

Hat ein in Deutschland ansässiger Steuerpflichtiger nach Abschluss eines Dienstvertrages mit einem österr Arbeitgeber, aber vor Aufnahme der beruflichen Tätigkeit, einen Unfall erlitten, aufgrund dessen ein vom Arbeitgeber abgeschlossener Unfallversicherungsvertrag eine Leistungsverpflichtung einer inländischen Versicherungsgesellschaft gegenüber dem Unfallopfer ausgelöst hat (Zahlung einer Rente zur laufenden Abgeltung der unfallbedingten Herabsetzung der Erwerbsfähigkeit), dann werden diese Renteneinkünfte als wiederkehrende Bezüge nach Maßgabe des § 29 Abs EStG 1988 steuerpflichtig werden, sobald der nach § 16 Abs 2 und 4 BewG kapitalisierte Wert überschritten wird (Rz 7018 ESt-RL). Wird die Rente durch einen Einmalbetrag abgefunden, dann geht die Eigenschaft als „wiederkehrende Bezüge“ verloren. Die Einmalzahlung unterliegt daher nicht der inländischen Steuerpflicht, uzw auch dann nicht, wenn diese Abfindung kurz vor dem Eintritt der Rentensteuerpflicht erfolgt. Solange das Unfallopfer in Österreich nur beschränkt steuerpflichtig ist, erwächst aber selbst aus den laufenden Unfallrenten keine inländische Steuerpflicht, da die Unfallrente nicht vom Katalog des § 98 EStG erfasst wird. (SWI 2002, 405)

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