Hat der in den Ruhestand getretene Gesellschafter-Geschäftsführer einer deutschen GmbH seinen Wohnsitz nach Österreich verlegt, dann unterliegen die von der GmbH gezahlten Pensionen gem Art 8 DBA-Deutschland 1954 der Besteuerung in Deutschland (vgl EAS 1153, ÖStZ 1998/4, 82, deren Aussagen von deutscher Seite in den Verständigungsgesprächen vom 3. 12. 1997 bestätigt wurden). Wird an den Gesellschafter-Geschäftsführer einer deutschen KG nach seiner Wohnsitzverlegung nach Österreich eine Firmenpension gezahlt, die als betriebliche Versorgungsrente anzusehen ist, dann stellt dies nachträgliche Einkünfte aus der betrieblichen Tätigkeit dar, die ebenfalls in Deutschland als dem Betriebstättenstaat der KG zu besteuern sind (in diesem Sinn auch VwGH 22. 3. 2000, 99/13/0093 betr einen nach Kanada übersiedelten Anwalt einer österr Kanzleigemeinschaft).