Werden Produkte einer deutschen GmbH in Österreich in der Weise vertrieben, dass die beiden Gesellschafter-Geschäftsführer persönlich die Vertriebsaktivitäten durchführen, wobei einer von ihnen auch die Verkaufsabschlüsse tätigt und sich beide Geschäftsführer eines angemieteten Raumes bedienen, der im Wesentlichen als Auslieferungslager dient, dann liegt jedenfalls eine inländische „Ständige Vertretung“ iSd Z 10 des Schlussprotokolls zu Art 4 DBA-Deutschland 1954 vor, die als Betriebstätte iSd DBA zu behandeln ist und folglich zur inländischen Steuerpflicht der dieser Betriebstätte zuzurechnenden Gewinne führt. Das Auslieferungslager stellt eine örtliche inländische Betriebstätte iSd § 29 BAO dar.