vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Beteiligung an einer deutschen vermögensverwaltenden atypischen GmbH+Still (EAS 2062 v 20. 5. 2002)

Anfragebeantwortungen des BMF 1)DBA-Deutschland (1954)ÖStZ 2002/1059ÖStZ 2002, 620 Heft 23 v. 1.12.2002

Nach österr Recht ist eine Beteiligung als atypischer stiller Gesellschafter an einer nur Vermögensverwaltung betreibenden Kapitalgesellschaft nicht möglich, weil eine rein vermögensverwaltende Tätigkeit keinen „Betrieb“ bildet. Auch im Fall einer GmbH+Still vermag die GmbH den gemeinschaftlich erzielten Einkünften keinen gewerblichen Charakter zu verleihen (ESt-RL 2000, Rz 6015). Beteiligen sich daher österr Anleger in ihrem Privatvermögen an einer ausschließlich eigenes Kapitalvermögen verwaltenden deutschen Kapitalgesellschaft als stille Gesellschafter, dann erzielen sie auch dann aus ihren Beteiligungen ausschließlich Einkünfte aus Kapitalvermögen, wenn diese Beteiligungserträge nach deutschem Recht durch den kraft Rechtsform bestehenden Gewerbebetrieb der GmbH als gewerbliche Einkünfte geprägt werden. Die Räumlichkeiten der deutschen GmbH stellen für sie damit aus österr Sicht keine Betriebstätten iSd Art 4 DBA-Deutschland 1954 dar, sodass alle Einkünfte, die ihnen aus ihrer stillen Beteiligung zufließen, gem Art 11 DBA-Deutschland 1954 der Besteuerung in Österreich unterliegen.

Sie möchten den gesamten Inhalt lesen?

Melden Sie sich bei Lexis 360® an.
Anmelden

Sie haben noch keinen Zugang?
Testen Sie Lexis 360® zwei Wochen kostenlos!
Jetzt testen!