Mit der Änderung des § 5 Abs 1 FLAG ist die so genannte „Ferienregelung“ weggefallen. Seit 1. 1. 2001 ist es nunmehr unerheblich, ob das Einkommen in der Ferienzeit oder während des Studien- bzw Schuljahres erworben wird; nur das Jahreseinkommen ist maßgeblich.