Im kürzlich ergangenen Erkenntnis vom 28. 9. 2002, B 171/02 - 6, ist der VfGH zum Ergebnis gekommen, dass die drei typischen Formen der Printmedien-Werbung (Anzeigenwerbung in Druckwerken, Werbung in Form von Beilagen zu Druckwerken und Direktverteilung von Prospekten) steuerlich gleich zu behandeln sind.