Mit Beschluss vom 26. 9. 2002, B 1629/01 - 6, hat der VfGH die Prüfung einer Wortfolge in § 12 Abs 3 EStG 1988 betreffend den rückwirkenden Ausschluss der Übertragung stiller Reserven auf Finanzanlagen beschlossen. Mit dem AbgÄG 1996, BGBl 1996/797, wurde der dritte Satz des § 12 Abs 3 EStG 1988 - nach der grundlegenden Änderung durch das StruktAnpG 1996 - nochmals wie folgt geändert (die in Prüfung gezogene Wortfolge ist unterstrichen):