Loukota nimmt das zuvor erwähnte und Aufsehen erregende Erkenntnis des VwGH, wonach ein Auslandsbetriebsstättenverlust künftig trotz DBA-Freistellungsverpflichtung voll von der inländischen Besteuerungsgrundlage in Abzug zu bringen ist, zum Anlass, die DBA-Anwendung zum einen im Verlustentstehungsjahr und zum anderen in Folgejahren, in denen in der ausländischen Betriebsstätte wieder Gewinne anfallen, zu untersuchen.