Der Autor bespricht die Entscheidung des VwGH vom 20.09.2001, 98/15/0007, zieht daraus Folgerungen und gibt Hinweise für die Praxis.
Der Autor bespricht die Entscheidung des VwGH vom 20.09.2001, 98/15/0007, zieht daraus Folgerungen und gibt Hinweise für die Praxis.