Honorare, die ein in Österreich lebender Chinese von einem chinesischen Verlag für einen publizierten Gedichtband erhält, fallen unter den abkommensrechtlichen Begriff der Lizenzgebühren und damit unter die Steuerzuteilungsregel des Art 12 DBA-China. Der Umstand, das der chinesische Kulturverlag die Beträge unter zwei verschiedenen Titeln überweist („Honorar“ und „Auflagenhonorar“) ist solange unerheblich, als durch solche Zahlungen die Genehmigung (= passive Leistung) des in Österreich lebenden Dichters abgegolten wird, sein urheberrechtlich geschütztes geistiges Schaffen in China kommerziell verwerten zu dürfen. Etwas anderes würde nur dann gelten, wenn der Gedichtband beispielsweise im Selbstverlag des Dichters (= aktive gewerbliche Leistung) unter bloßer unterstützender Mitwirkung des chinesischen Kulturträgers publiziert würde. Das geistige Schaffen eines Dichters ist zwar ebenfalls eine aktive Leistung, doch stellt sie eine Eigenleistung dar, die erst jenen immateriellen Wert schafft, zu deren Nutzungsüberlassung (= passive Leistung) sich der Dichter in seinen vertraglichen Vereinbarungen mit dem Verlagshaus verpflichtet hat.